BMF, Schreiben v. 20.7.1992, IV A 5 - S 0062 - 4/92, BStBl I 1992, 430

Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Mai 1992 - IV A 5 - S 0062 - 2/92 -; TOP 6, TOP 7 und TOP 17 der Sitzung AO II/92 am 24. bis 26. Juni 1992 in Bonn

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO (AEAO) vom 24. September 1987 (BStBl I S. 664) wie folgt geändert:

  1. Die Anweisungen zu AO § 46 werden wie folgt geändert:

    1. An Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Der Anspruch auf Erstattungszinsen nach AO § 233 a entsteht erst, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung führt und die übrigen Voraussetzungen des AO § 233 a in diesem Zeitpunkt erfüllt sind."

    2. Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

      "Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Der früher (ab 1. Oktober 1990) geltende Vordruck (BStBl I 1990 S. 174) kann aufgebraucht werden."

  2. In Nr. 3 zu AO § 122 wird vor dem bisherigen Text folgender Satz eingefügt:

    "Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Telefax ist keine Übermittlung durch die Post."

  3. Nr. 3 zu AO § 152 wird wie folgt gefaßt:

    "Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (AO § 3 Abs. 3). Er entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (AO § 124 Abs. 1) und wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (AO § 220 Abs. 2). I. d. R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer (Ausnahme vgl. zu AO § 152 Nr. 6). Wegen der Verjährung des Verspätungszuschlags wird auf AO § 228 hingewiesen, wegen der Rücknahme und des Widerrufs auf AO § 130, AO § 131, wegen der Haftung für Verspätungszuschläge auf AO § 69 ff., wegen des Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung auf AO § 349."

  4. Nr. 1 zu AO § 155 wird wie folgt gefaßt:

    "Einzelheiten über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ergeben sich aus dem Bekanntgabeerlaß (BMF-Schreiben vom 8. April 1991 - IV A 5 - S 0284 - 1/91 -, BStBl I S. 398, AO-Kartei § 122 Karte 2). Wegen der Wirksamkeit von Steuerbescheiden wird auf AO § 124 hingewiesen, wegen formeller Fehler auf AO § 126 bis AO § 129, wegen Form und Inhalt auf AO § 157."

  5. Nr. 3 vor AO § 172 bis AO § 177 wird wie folgt gefaßt:

    "Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz zuläßt. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst (z. B. AO § 129, AO § 132, AO § 164, AO § 165, AO § 172 bis AO § 175), sondern auch aus anderen Steuergesetzen (z. B. EStG § 10 d EStG; GewStG § 35 b GewStG; VStG § 18 VStG; BewG § 24 und BewG § 24 a; GrStG § 20 GrStG)."

  6. Nr. 4 zu AO § 180 wird wie folgt gefaßt:

    "Eine Feststellung ist auch zum Zwecke der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Falle eines zu beachtenden Progressionsvorbehalts und in Fällen des EStG § 2 a EStG vorzunehmen (AO § 180 Abs. 5)."

  7. Die Anweisung zu § 183 wird wie folgt gefaßt:

    "Wegen der Einzelheiten der Bekanntgabe wird auf den Bekanntgabeerlaß (BMF-Schreiben vom 8. April 1991 - IV A 5 - S 0284 - 1/91 -, BStBl I S. 398, AO-Kartei § 122 Karte 2) hingewiesen." Dieses Schreiben wird in die AO-Kartei aufgenommen.

Anlagen sind hier nicht abgedruckt.

 

Normenkette

AO § 3 Abs. 3

AO § 46

AO § 122

AO § 124

AO § 152

 

Fundstellen

BStBl 1992 , I, 430

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