Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ein Unternehmer, der eine Rechnung über eine Anzahlung erteilt hat, muss
- in seiner Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte/Anzahlungen und
- die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge
abziehen, wenn er über diese Teilentgelte/Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat.
Hat der Unternehmer für eine Leistung, die er nach dem 30.6.2020 ausführt bereits vor dem 1.7.2020 Anzahlungen vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist, der auf die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristet ist.
Bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, können korrigiert werden, indem in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen.
Korrektur im Rahmen der Endabrechnung:
Herr Huber hat von seinem Kunden Krämer eine Bestellung über Waren im Wert von 50.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Lieferung ist für den 10.8.2020 vorgesehen. Der Kunde Krämer überweist vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 23.800 EUR, die am 14.5.2020 dem Konto von Herrn Huber gutgeschrieben wird. Herr Huber muss den Betrag der Anzahlung zunächst als Verbindlichkeit ausweisen und die Umsatzsteuer von 3.800 EUR, die in der Anzahlung von 23.800 EUR enthalten ist, in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 erfassen. Er bucht die Anzahlungen wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
23.800 |
1719/4280 |
Erhaltene Anzahlungen, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
20.000 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
3.800 |
Diese Buchungssätze machen deutlich, dass nur der Nettobetrag als Verbindlichkeit (= erhaltene Anzahlung) ausgewiesen wird.
Die Umsatzsteuer von 3.800 EUR wird bei dieser Buchung ebenfalls als Verbindlichkeit ausgewiesen. Sobald Herr Huber diesen Betrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und an das Finanzamt gezahlt hat, bucht er die Zahlung der Umsatzsteuer.
Konto SKR 0/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1780/3820 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
3.800 |
1200/1800 |
Bank |
3.800 |
Mit dieser Buchung wird die Umsatzsteuerverbindlichkeit von 3.800 EUR kompensiert. Von der Anzahlung i. H. v. 23.800 EUR werden zu diesem Zeitpunkt per Saldo nur noch 20.000 EUR als Verbindlichkeit ausgewiesen.
10.1 Verwendung eines Debitorenkontos
Wird die Anzahlung nur auf das Konto "Erhaltene, versteuerte Anzahlungen (Verbindlichkeiten)" gebucht, fehlt in der Buchführung die Zuordnung zum Kunden. D. h., innerhalb der Buchführung kann nicht festgestellt werden, welcher Kunde die Vorauszahlung geleistet hat. Hinzu kommt, dass bei der Nettomethode nicht der tatsächlich gezahlte Betrag ausgewiesen wird, sondern nur der Anzahlungsbetrag ohne Umsatzsteuer. Das erschwert die spätere Endabrechnung.
Wenn der Unternehmer erreichen will, dass er alle erforderlichen Daten aus der Buchführung entnehmen kann, muss er die Anzahlung mit dem Bruttobetrag zusätzlich noch auf das Debitorenkonto buchen. Damit durch diese Buchung keine Gewinnauswirkung eintritt, verwendet er als Gegenkonto in seiner Buchführung das Konto "Verrechnungskonto erhaltene Anzahlungen bei Buchung über Debitorenkonto" 1593 (SKR 03) bzw. 1495 (SKR 04). Zusätzlich zu den bisherigen Buchungen nach der Nettomethode kann der Unternehmer das Debitorenkonto ansprechen, um die Anzahlung von seinem Kunden Krämer in zutreffender Höhe ausweisen zu können.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1593/1495 |
Verrechnungskonto erhaltene Anzahlungen bei Buchung über Debitorenkonto |
23.800 |
12520/12520 |
Kunde Krämer |
23.800 |
10.2 Abwicklung der Endabrechnung mit dem reduzierten Steuersatz
Spätestens bei der Endabrechnung über Leistungen, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 ausgeführt wurden oder werden, müssen die bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, korrigiert werden.
Anzahlung mit 19 % – Endrechnung mit 16 % Umsatzsteuer
Herr Huber, der von seinem Kunden Krämer im Mai 2020 eine Anzahlung von 23.800 EUR erhalten hat, liefert am 10.8.2020 die Ware im Wert von 50.000 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Da Herr Huber in der Rechnung über die Anzahlung von 23.800 EUR die Umsatzsteuer i. H. v. 3.800 EUR offen ausgewiesen hat, darf er diese Umsatzsteuer von 3.800 EUR nicht noch einmal offen ausweisen. Er hat wegen des Steuersatzwechsels nur eine Möglichkeit, den doppelten Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden, indem er die bereits gezahlte Umsatzs...