11.1 Anzahlung für eine Photovoltaikanlage in 2022; Installation in 2023

Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen wurde bei der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1.1.2023 der Nullsteuersatz eingeführt. Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt und erhalten, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden. Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0 % zu berechnen.

Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Die ursprüngliche Abschlagsrechnung, bei der die Umsatzsteuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berichtigen, dass der Umsatzsteuerausweis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer wird im Jahr 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Guthaben ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Auftrag für ein Photovoltaikanlage in 2022

Ein Privatkunde hat einem Unternehmer im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage einschließlich Installationsarbeiten in Auftrag gegeben, der ihm eine Anzahlung von 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer = 5.950 EUR in Rechnung gestellt hat. Der Privatkunde hat diese Anzahlung im Oktober 2022 auf das Konto des Unternehmers überwiesen. Der Unternehmer muss den Betrag als Verbindlichkeit ausweisen und die Umsatzsteuer von 950 EUR, die in der Anzahlung von 5.950 EUR enthalten ist, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2022 erfassen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 5.950 1719/3280 Erhaltene Anzahlungen, Restlaufzeit bis 1 Jahr 5.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 950

Sobald der Unternehmer den Betrag von 950 EUR in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und an das Finanzamt gezahlt hat, bucht er die Zahlung der Umsatzsteuer.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1780/3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 950 1200/1800 Bank 950

Mit dieser Buchung wird die Umsatzsteuerverbindlichkeit von 950 EUR kompensiert. Von der Anzahlung i. H. v. 5.950 EUR werden zu diesem Zeitpunkt per Saldo nur noch 5.000 EUR als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Wird die Anzahlung nur auf das Konto "Erhaltene, versteuerte Anzahlungen (Verbindlichkeiten)" gebucht, fehlt in der Buchführung die Zuordnung zum Kunden. D. h., innerhalb der Buchführung kann nicht festgestellt werden, welcher Kunde die Vorauszahlung geleistet hat. Hinzu kommt, dass bei der Nettomethode nicht der tatsächlich gezahlte Betrag ausgewiesen wird, sondern nur der Anzahlungsbetrag ohne Umsatzsteuer. Das erschwert die spätere Endabrechnung.

Wenn der Unternehmer erreichen will, dass er alle erforderlichen Daten aus der Buchführung entnehmen kann, muss er die Anzahlung mit dem Bruttobetrag zusätzlich noch auf das Debitorenkonto buchen. Damit durch diese Buchung keine Gewinnauswirkung eintritt, verwendet er als Gegenkonto in seiner Buchführung das Konto Verrechnungskonto erhaltene Anzahlungen bei Buchung über Debitorenkonto 1593 (SKR 03) bzw. 1495 (SKR 04). Vergleiche hierzu die Buchung unter "4. Ausweis der erhaltenen Anzahlung auf einem Debitorenkonto".

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des vorherigen Beispiels – Installation der Photovoltaikanlage in 2023:

Der Unternehmer, der von seinem Privatkunden im Oktober 2022 eine Anzahlung von 5.950 EUR erhalten hat, installiert die Photovoltaikanlage am 1.3.2023. Er berechnet seinem Kunden 20.000 EUR ohne Umsatzsteuer (Nullsteuersatz). Da der Unternehmer in der Rechnung über die Anzahlung von 5.950 EUR die Umsatzsteuer i. H. v. 950 EUR offen ausgewiesen hat, muss er diesen Ausweis in 2023 rückgängig machen. Er muss wegen der Anwendung des Nullsteuersatzes in 2023, den in 2022 zutreffenden Ausweis der Umsatzsteuer bei der Endabrechnung 2023 korrigieren.

 
Photovoltaikanlage mit Installation am 1.3.2023 für 20.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer (Nullsteuersatz) 0 EUR
Gesamtbetrag 20.000 EUR
bereits in 2022 geleistete Vorauszahlung 5.000 EUR  
Gutschrift der Umsatzsteuer in Höhe von 950 EUR -5.950 EUR
zu zahlender Restbetrag 14.050 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1719/3280 Erhaltene Anzahlungen, Restlaufzeit bis 1 Jahr 5.000      
1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 950      

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