3.5.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

 

Rz. 22

Auf der Aktivseite sind nach § 266 Abs. 2 HGB geleistete Anzahlungen auf entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gesondert auszuweisen, wenn das schwebende Geschäft auf den Erwerb eines immateriellen Anlagegutes gerichtet ist. Im Zeitpunkt der Anschaffung des immateriellen Vermögensgegenstands ist die Anzahlung auf den entsprechenden Bilanzposten umzubuchen.

 

Rz. 23

Wird eine Vorauszahlung auf wiederkehrende Entgelte für die Nutzung eines immateriellen Vermögensgegenstands geleistet, so liegt keine Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände vor, sondern ggf. ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 HGB, vgl. Rz. 20).

3.5.2 Sachanlagen

 

Rz. 24

Im Bereich des Sachanlagevermögens werden geleistete Anzahlungen ausgewiesen, die entweder Vorleistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstands des Sachanlagevermögens betreffen oder die im Zusammenhang mit der Lieferung eines unter die Anlagen im Bau fallenden Vermögensgegenstands stehen. Langfristige Mietvorauszahlungen sind jedoch nicht unter den geleisteten Anzahlungen auszuweisen.[1] Diese führen regelmäßig zu einem Ausweis unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, § 250 Abs. 1 HGB.[2]

 

Rz. 25

Anzahlungen auf Anlagen im Bau haben zwar reinen Forderungscharakter, mit dem Ausweis innerhalb des Anlagevermögens soll jedoch zum Ausdruck gebracht werden, dass Investitionen in das Anlagevermögen erfolgt sind.

 

Rz. 26

Nach dem Bilanz-Gliederungsschema des § 266 HGB können geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau in einem Posten ausgewiesen werden (§ 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB), wobei jedoch auch ein gesonderter Ausweis möglich ist (§ 265 Abs. 5 HGB).[3] Die Abgrenzung kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Während nämlich bei Anzahlungen die effektive Zahlung maßgebend ist, werden Anlagen im Bau zu Teilherstellungskosten bewertet, die bis zum Bilanzstichtag angefallen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigen- oder Fremdleistungen handelt.

 

Rz. 27

Der Ausweis unter den Anlagen im Bau kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das bilanzierende Unternehmen auf eigenem Grund und Boden Anlagen erstellt oder als Bauherr auftritt. Während der Bauzeit besteht nur ein schwebender Werkvertrag, der in der Regel erst mit der Abnahme des Werks erfüllt ist. Jedoch geht das verwendete Baumaterial gemäß § 946 BGB i. V. mit § 94 BGB als notwendiger Grundstücksbestandteil bereits in das Eigentum des Auftraggebers über.[4]

 

Rz. 28

Liegt dagegen z. B. der Erwerb eines schlüsselfertigen Gebäudes auf einem fremden Grundstück vor, so sind Zahlungen an den Veräußerer (Bauunternehmer, Generalunternehmer) als geleistete Anzahlungen zu aktivieren.

[1] IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 354.
[3] IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 354.
[4] Vgl. Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG Rz. 979 ff., Stand: 6/2019.

3.5.3 Finanzanlagen

 

Rz. 29

Das gesetzliche Gliederungsschema in § 266 HGB sieht einen gesonderten Ausweis von Anzahlungen auf Finanzanlagen nicht vor. Mit Ausnahme einer Anzahlung auf eine Beteiligung werden Anzahlungen in der Regel auch kaum vorkommen.[1] Grundsätzlich sind geleistete Anzahlungen innerhalb der entsprechenden Posten des Finanzanlagevermögens auszuweisen. Bei erheblichen Beträgen können Anzahlungen jedoch auch in freiwilliger Erweiterung des gesetzlichen Gliederungsschemas in einem besonderen Posten im Anschluss an den Posten "Sonstige Ausleihungen" ausgewiesen werden (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB).[2]

[1] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 65.
[2] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 65, auch ein Ausweis unter den sonstigen Vermögensgegenständen erscheint möglich.

3.5.4 Vorräte

 

Rz. 30

Dient die Anzahlung der Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder von Waren, so erfolgt ein gesonderter Ausweis im Vorratsvermögen (§ 266 B. I. 4. HGB). Ausgewiesen werden Anzahlungen für noch nicht gelieferte Vorräte bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, danach erfolgt ein Ausweis – ggf. als unterwegs befindliche Ware – unter den Vorräten.[1] Die Bewertung der geleisteten Anzahlungen erfolgt in Höhe des hingegebenen Betrags, wobei das Niederstwertprinzip zu beachten ist (§ 253 Abs. 4 HGB – beispielsweise bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften).

[2]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 401; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 266 HGB Rz. 116.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 402.

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