Rz. 60

Aus den Grundsätzen der Bilanzierung schwebender Geschäfte und dem Charakter der Umsatzsteuer ergibt sich, dass die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen bei der Bilanzierung erfolgsneutral zu behandeln ist. Sofern aus dem Geschäft, auf das sich die Anzahlung bezieht, ein Verlust droht, ist dieser unabhängig von der bilanziellen Behandlung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen, z. B. als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB.[1]

 

Rz. 61

Zum Ausweis der Umsatzsteuer bei erhaltenen Anzahlungen besteht in der Praxis nur die sog. Nettomethode (Ausweis ohne Umsatzsteuer).[2]

 

Rz. 62

Die Umsatzsteuer wird dagegen bis zu ihrer Abführung an das Finanzamt unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltene Anzahlung im Mai 01 von 119.000 EUR, einschließlich 19 % Umsatzsteuer.

Buchung:

Bank

119.000 EUR

an Erhaltene Anzahlung

100.000 EUR

an Sonstige Verbindlichkeiten

19.000 EUR

 

Rz. 63-65

vorläufig frei

 

Rz. 66

Ggf. ist ein entstehender Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer wegen Rückgängigmachung des Geschäfts unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

 

Rz. 67-69

vorläufig frei

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 405.
[2] Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 226.

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