138f AO regelt das Verfahren der Anzeige. Sie hat durch den Intermediär an das Bundesamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf eines der in § 138f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführten Ereignisse zu erfolgen. Jede Steuergestaltung erhält dann eine Registriernummer, und jeder eingereichte Datensatz eine Ordnungsnummer. Was genau zu melden ist, stellt § 138f Abs. 3 AO dar:
- Angaben zur Identifizierung des Intermediärs (Name, Firma, Geburtsdatum, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, SteuerID oder Steuernummer);
- Angaben zur Identifikaton des Nutzers (Name, Geburtsdatum, Firma, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, SteuerID oder Steuernummer, soweit bekannt;
- Angaben zu weiteren Beteiligten;
- Einzelheiten zu den Kennzeichen nach § 138e AO;
- Zusammenfassung des Inhalts der Steuergestaltung;
- Datum des Tages, an dem die ersten Schritte zur Umsetzung gemacht wurden;
- Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller Mitgliedsstaaten der EU, die Grundlage der Steuergestaltung bilden;
- der wirtschaftliche Wert der Steuergestaltung;
- die betroffenen Mitgliedsstaaten der EU;
- Angabe aller Personen in einem Mitgliedsstaat der EU, die unmitlelbar von der Steuergestaltung betroffen sind.
Allein die Anzahl der Nummern (§ 138f Abs. 3 Nr. 1 bis 10 AO) zeigt auf, welches Ausmaß an Datensammelwut durch das Gesetz erreicht wird. Wichtig für Intermediäre ist § 138f Abs. 6 AO. Unterliegt dieser einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser nicht entbunden, geht die Pflicht zur Mitteilung auf den Nutzer über.
Bestimmte Inhalte müssen aber in jedem Fall vom Intermediär gemeldet werden. Dazu wurde in § 102 Abs. 4 Satz 3 AO eine Durchbrechung des Auskunftsverweigerungsrechts normiert. Diese Ergänzung erscheint auf den ersten Blick wenig spektakulär, bewirkt aber letztlich, dass das Auskunftsverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen für die Angaben nach diesen Bestimmungen durchbrochen wird. Dies bedeutet etwa für Steuerberater oder Rechtsanwälte, die Intermediäre im Sinne der neuen Bestimmungen sind, dass die Mitteilungspflichten mit den Verschwiegenheitspflichten, die nach dem Berufsrecht bestehen, kollidieren. Die Kritik der Bundessteuerberaterkammer an dieser vorgesehenen Regelung ist denn auch eindeutig. In ihrer Stellungnahme beklagt sie, dass entweder zwei Meldungen für ein und denselben Sachverhalt abgegeben werden müssen oder die Verschwiegenheitsverpflichtung von Steuerberatern oder Rechtsanwälten komplett ausgehebelt wird. Diese Kritik hat leider keine Änderung des Gesetzesentwurf bewirkt. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung stimmt mit dem Regierungsentwurf überein.
Leider nicht vorgesehen ist eine Bagatellgrenze für die Abgabe der Meldung. Zwar wird man annehmen können, dass angesichts der Voraussetzungen, die an eine grenzüberschreitende Steuergestaltung gestellt werden, im Regelfall nur "wesentliche" Sachverhaltsgestaltungen unter die Anzeigepflicht fallen, doch verbleibt angesichts der Unbestimmtheit der vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen ein erhebliches Maß an Unsicherheit, was anzuzeigen ist und was nicht. Dabei dürfte auch die Finanzverwaltung kein Interesse daran haben, von einer Vielzahl von Meldungen überschwemmt zu werden.
§ 138g AO regelt das Verfahren für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Die Mitteilung hat dann durch den Nutzer oder die Nutzer zu erfolgen.