Softwareprogramme werden regelmäßig durch Updates aktualisiert. Das rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.[1] Eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung setzt nach § 7 Abs. 1 EStG eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) oder eine dauerhafte Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit (= wirtschaftliche Abnutzung) durch außergewöhnliche Umstände voraus. Diese Voraussetzungen liegen bei Software und somit auch bei Apps i. d. R. nicht vor.

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