Zu Leistungen, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden gehören insbesondere die folgenden Fälle, bei denen es sich um Lieferungen handelt, sodass keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen vorliegen:

  • Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung,
  • Lieferung von CD-ROMs, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern,
  • Lieferung von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften,
  • Lieferung von CDs, Audiokassetten und DVDs,
  • Lieferungen von Spielen auf CD-ROMs.
 
Hinweis

Tatsächliche Art der Leistungserbringung ist maßgeblich

Nach Urteil des BFH vom 1.6.2016[1] liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung auch vor, wenn dieselbe Leistung zwar auch ohne Internetnutzung denkbar wäre, aber elektronisch genutzt wurde. Maßgeblich ist hier lediglich die tatsächliche Art der Leistungsausführung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge