Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
4145 |
6060 |
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Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung |
1530 |
1340 |
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Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung |
So kontieren Sie richtig!
Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Darlehen entweder zinslos oder zu einem Zinssatz unter Marktpreis, liegt ein sog. geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Wie die Zinsvorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen zu berechnen sind, ist in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.5.2015 geregelt. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise wegen Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze einen steuerpflichtigen Zinsvorteil gewährt, bucht er den entsprechenden Sachbezug auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145/6060 (SKR 03/SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
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an verrechnete sonstige Sachbezüge |
Marktüblicher Zinssatz: Kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen
Nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem "marktüblichen" Zinssatz gewährt, schlägt lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil zu Buche. Ansonsten liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wobei der Arbeitgeber bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Zinsvorteils als "marktüblichen" Maßstabszinssatz vereinfachend den bei Abschluss des Darlehensvertrags von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz zugrunde legen darf.
Wie hoch dieser Zinssatz bei der jeweiligen Kreditart, bspw. bei einem Konsumentenkredit, liegt, kann im Internet eingesehen werden.
Will der Arbeitgeber auf diese Vereinfachung zurückgreifen, sollte er den bei Abschluss des Darlehensvertrags veröffentlichten maßgebenden Zinssatz schriftlich festhalten, ggf. dessen lohnsteuerliche Anwendung klarstellend mit in den Darlehensvertrag aufnehmen. In Zweifelsfragen rund um ein geplantes Arbeitgeberdarlehen kann sich der Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt gebührenfrei eine verbindliche Auskunft geben lassen.