Die Müller-Handwerks-GmbH hat im Januar 01 ihrem (Gesellschafter-)Geschäftsführer, Herrn Müller, ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 30.000 EUR zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich gewährt. Dieses Geld wird als Zuschuss für den von Herrn Müller im selben Monat geplanten Kauf eines Privat-Pkw gewährt. Die Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens beträgt vier Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen.
Wegen des Zinssatzes von nur 2 % liegt ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen vor. Herr Müller ließ vor Abschluss des Darlehensvertrags durch die Buchhaltung die lohnsteuerliche Relevanz prüfen. Dabei soll als Maßstabszinssatz für die Ermittlung des geldwerten Vorteils vereinfachend der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz zu Grunde gelegt werden. Herr Müller bekommt von seinem Arbeitgeber – außer dem zinsverbilligten Darlehen – keine weiteren steuerlich relevanten Sachbezüge. Er hat also pro Monat Anspruch auf die Sachbezugsfreigrenze in voller Höhe von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR).
2.1 Vereinfachte Berechnung anhand des Bundesbank-Zinssatzes
Der lohnsteuerlich maßgebende Maßstabs-(Vergleichs-)Zinssatz berechnet sich nach der vorgenannten "Bundesbank-Zinssatz-Methode" folgendermaßen:
- Ausgangspunkt ist der bei Vertragsabschluss im Januar 01 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre. Dieser betrug 4,71 %.
- Von diesem Effektivzinssatz in Höhe von 4,71 % wird ein Abschlag von 4 % vorgenommen. Davon werden also 0,19 % abgezogen.
Lohnsteuerlich maßgebender Maßstabszinssatz (= marktgängiger Vergleichszinssatz) ist damit ein Effektivzinssatz von 4,52 %.
2.2 Zinsverbilligung und lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Bei einem Maßstabszinssatz von 4,52 % beträgt die Zinsverbilligung 2,52 % (4,52 % minus 2 %). Damit ergibt sich im Januar 01 folgender zu versteuernder geldwerter Vorteil:
Geldwerter Vorteil aus Zinsverbilligung: |
30.000 EUR × 2,52 % × 1/12 = 63,00 EUR |
Monatliche Sachbezugsfreigrenze: |
50,00 EUR |
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: |
63,00 EUR |
Im Monat Januar 01 beträgt der geldwerte lohnzuversteuernde Vorteil 63,00 EUR. Die GmbH bucht folgendermaßen:
Buchungsvorschlag für den geldwerten Vorteil aus Zinsverbilligung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4145/6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
63 |
8590/4946 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) |
63 |
Neuermittlung der Restschuld des Arbeitgeberdarlehens
Der Arbeitgeber muss bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens – im Beispielsfall bei monatlicher Tilgung – die Restschuld und damit den geldwerten Vorteil jeweils neu ermitteln.
Steuerfreies Arbeitgeberdarlehen als Ziel: Sachbezugsfreigrenze beachten
Wenn es im Ausgangsbeispiel dem Darlehensnehmer, Herrn Müller, darauf ankommt, den Zinsvorteil von seinem Arbeitgeber von Anfang an steuerfrei zu vereinnahmen, muss er dafür sorgen, dass der monatliche Zinsvorteil die Sachbezugsfreigrenze 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) auch nicht um einen Euro überschreitet.
Mit einem monatlichen Betrag von 63 EUR liegt Herr Müller nur mit einem relativ geringen Betrag über der Freigrenze. Hier bietet es sich deshalb an, den Darlehensvertrag von Anfang an steuergünstig auf die 50-EUR-Grenze "zuzuschneiden", d. h.:
- entweder einen etwas niedrigeren "passenden" Darlehensbetrag,
- oder eine etwas höhere Verzinsung des Arbeitgeberdarlehens
zu vereinbaren.
Herr Müller lässt sich von seiner GmbH als Zuschuss für den Kauf eines Privat-Pkw beispielsweise ein niedrigeres Darlehen in Höhe von 20.000 EUR statt in Höhe von 30.000 EUR geben.
a) Berechnung des geldwerten Vorteils
Vergleichszinssatz der Bundesbank (Vereinfachungsregelung, s. dazu auch Ausgangsbeispiel): |
4,71 % |
Maßstabszinssatz nach Abschlag von 4 % |
4,52 % |
Vereinbarter Zinssatz: |
./. 2,00 % |
Zinsvorteil (= geldwerter Vorteil) |
2,52 % |
b) Ermittlung des steuerfreien Zinsvorteils (im ersten Monat)
Jahresbetrag: 20.000 EUR (Darlehensbetrag) × 2,52 % (Zinsvorteil) |
504,00 EUR |
Monatsbetrag: 504,00 EUR geteilt durch 12 (Monate) |
42,00 EUR |
Sachbezugsfreigrenze/monatlich |
50,00 EUR |
Lohnsteuerfreier Zinsvorteil wegen unterschrittener Freigrenze |
42,00 EUR |
Buchungsvorschlag für den geldwerten Vorteil:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4140/6130 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
42 |
8590/4946 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) |
42 |
Auch wenn bezüglich der Zinsvorteile keine Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht besteht, sollte der Vorgang gebucht und alle maßgebenden Unterlagen, insbesondere Darlehensvertrag und Nachweise über den marktgängigen Zinssatz bei Darlehensabschluss, zusammen mit dem Lohnkonto aufbewahrt werden.
Zinsvorteile sind als Arbeitslohn anzusehen
Auch Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen zählen zu den Einnahmen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis. Für solche und andere nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge ist nach dem Gesetz eine besondere St...