Bei einem Maßstabszinssatz von 4,52 % beträgt die Zinsverbilligung 2,52 % (4,52 % minus 2 %). Damit ergibt sich im Januar 01 folgender zu versteuernder geldwerter Vorteil:
Geldwerter Vorteil aus Zinsverbilligung: | 30.000 EUR × 2,52 % × 1/12 = 63,00 EUR |
Monatliche Sachbezugsfreigrenze: | 50,00 EUR |
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: | 63,00 EUR |
Im Monat Januar 01 beträgt der geldwerte lohnzuversteuernde Vorteil 63,00 EUR. Die GmbH bucht folgendermaßen:
Buchungsvorschlag für den geldwerten Vorteil aus Zinsverbilligung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4145/6060 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 63 | 8590/4946 | Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) | 63 |
Neuermittlung der Restschuld des Arbeitgeberdarlehens
Der Arbeitgeber muss bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens – im Beispielsfall bei monatlicher Tilgung – die Restschuld und damit den geldwerten Vorteil jeweils neu ermitteln.
Steuerfreies Arbeitgeberdarlehen als Ziel: Sachbezugsfreigrenze beachten
Wenn es im Ausgangsbeispiel dem Darlehensnehmer, Herrn Müller, darauf ankommt, den Zinsvorteil von seinem Arbeitgeber von Anfang an steuerfrei zu vereinnahmen, muss er dafür sorgen, dass der monatliche Zinsvorteil die Sachbezugsfreigrenze 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) auch nicht um einen Euro überschreitet.
Mit einem monatlichen Betrag von 63 EUR liegt Herr Müller nur mit einem relativ geringen Betrag über der Freigrenze. Hier bietet es sich deshalb an, den Darlehensvertrag von Anfang an steuergünstig auf die 50-EUR-Grenze "zuzuschneiden", d. h.:
- entweder einen etwas niedrigeren "passenden" Darlehensbetrag,
- oder eine etwas höhere Verzinsung des Arbeitgeberdarlehens
zu vereinbaren.
Herr Müller lässt sich von seiner GmbH als Zuschuss für den Kauf eines Privat-Pkw beispielsweise ein niedrigeres Darlehen in Höhe von 20.000 EUR statt in Höhe von 30.000 EUR geben.
a) Berechnung des geldwerten Vorteils
Vergleichszinssatz der Bundesbank (Vereinfachungsregelung, s. dazu auch Ausgangsbeispiel): |
4,71 % |
Maßstabszinssatz nach Abschlag von 4 % | 4,52 % |
Vereinbarter Zinssatz: | ./. 2,00 % |
Zinsvorteil (= geldwerter Vorteil) | 2,52 % |
b) Ermittlung des steuerfreien Zinsvorteils (im ersten Monat)
Jahresbetrag: 20.000 EUR (Darlehensbetrag) × 2,52 % (Zinsvorteil) | 504,00 EUR |
Monatsbetrag: 504,00 EUR geteilt durch 12 (Monate) | 42,00 EUR |
Sachbezugsfreigrenze/monatlich | 50,00 EUR |
Lohnsteuerfreier Zinsvorteil wegen unterschrittener Freigrenze | 42,00 EUR |
Buchungsvorschlag für den geldwerten Vorteil:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4140/6130 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 42 | 8590/4946 | Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) | 42 |
Auch wenn bezüglich der Zinsvorteile keine Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht besteht, sollte der Vorgang gebucht und alle maßgebenden Unterlagen, insbesondere Darlehensvertrag und Nachweise über den marktgängigen Zinssatz bei Darlehensabschluss, zusammen mit dem Lohnkonto aufbewahrt werden.
Zinsvorteile sind als Arbeitslohn anzusehen
Auch Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen zählen zu den Einnahmen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis. Für solche und andere nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge ist nach dem Gesetz eine besondere Steuerfreistellung vorgesehen. Vorausgesetzt: Der Wert sämtlicher Sachbezüge liegt – ggf. nach Anrechnung der Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers – monatlich nicht über 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR). Achtung! Sobald diese Grenze überschritten ist, ist der gesamte Betrag vom ersten Euro an lohnsteuerpflichtig (siehe dazu auch das Ausgangsbeispiel). Selbst eine nur geringfügige Überschreitung z. B. um nur einen Euro ist steuerschädlich.
Überschreiten der Freigrenze von 50 EUR
Der monatliche geldwerte Vorteil aus einem Warengutschein in Höhe von 40 EUR und dem Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 25 EUR beträgt im Januar 01 insgesamt 65 EUR. Damit ist die Freigrenze überschritten. Lohnsteuerpflichtig sind die gesamten Sachbezüge 65 EUR, nicht nur einer von ihnen (z. B. der Warengutschein) und nicht nur der Differenzbetrag von 15 EUR.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen