Überblick

Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige die ihm entstandenen Aufwendungen, die er als Werbungskosten geltend machen will, im Einzelnen durch Belege nachweisen oder mindestens glaubhaft machen, um eine Steuerminderung aufgrund der durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Ausgaben zu erreichen. Der Steuerpflichtige ist zur Beweisvorsorge verpflichtet. Alternativ werden in einigen Bereichen des Steuerrechts Pauschalen ohne Einzelnachweis berücksichtigt. So kann sich ein Arbeitnehmer auf die Geltendmachung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beschränken, wenn er seine Werbungskosten nicht im Einzelnen belegmäßig nachweisen kann oder will. Der Pauschbetrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.230 EUR angehoben worden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in § 9a Nr. 1 EStG geregelt.

Weitere Werbungskosten-Pauschbeträge finden sich in den Richtlinien (EStR, LStR), in den Erlassen der Ministerien und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (z. B. für Umzugskosten). Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt.

In § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG ist zudem eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden.

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