Restaurantgutschein lautet auf einen bestimmten Betrag
Herr Huber überreicht seinem Arbeitnehmer Schneider wegen seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit ein Gratulationsschreiben. In diesem Gratulationsschreiben heißt es, dass der Arbeitnehmer Schneider (ggf. zusammen mit seinem Ehegatten) in dem Restaurant Schlosshof ein Essen im Wert von 80 EUR zu sich nehmen darf.
Das Gratulationsschreiben ist kein Gutschein. Vielmehr hat Herr Huber mit dem Inhaber des Restaurants vereinbart, dass Herr Schneider ein entsprechendes Essen serviert bekommt. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar mit Herrn Huber.
Es handelt sich um eine Sachzuwendung, für die Umsatzsteuer zu zahlen ist. Es erfolgt dieselbe Behandlung wie im Beispiel zum Gewinn eines Fernsehgeräts. Beim Sachbezug ist der tatsächliche Wert anzusetzen.
Buchungsvorschlag: Restaurantrechnung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen |
67,23 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
12,77 |
1200/1800 |
Bank |
80,00 |
Es handelt sich unstreitig um einen Sachbezug, den der Arbeitnehmer Schneider als Arbeitslohn versteuern muss, d. h., es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Wenn Herr Huber die Abgabenbelastung für dieses Essen übernimmt, ist in der Übernahme dieser Beträge eine Barzuwendung zu sehen, die ebenfalls als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Da es sich bei dem Essen um eine Sachzuwendung handelt, unterliegt diese auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nur die Sachzuwendung von 80 EUR abzüglich Umsatzsteuer. D.h., die Umsatzsteuer muss aus diesem Bruttobetrag herausgerechnet werden.
Buchungsvorschlag: Sachbezug
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4145/6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
80,00 |
8595/4945 |
Sachbezüge 19 % USt |
67,23 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
12,77 |