Eine Besonderheit besteht für eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes bei der Entstehung der Umsatzsteuer. Erbringen Gesellschafter als Subunternehmer gegenüber der im Baubereich tätigen Arbeitsgemeinschaft Bauleistungen, wird die Arbeitsgemeinschaft Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsgemeinschaft selbst noch keine Bauleistungen ausgeführt hat.[1]
Arbeitsgemeinschaft als Steuerschuldner der Umsatzsteuer
Rohbauunternehmer B ist Gesellschafter der "ARGE Rathausneubau" und erbringt gegenüber der Arbeitsgemeinschaft die Rohbauleistungen bei der Errichtung des Rathausneubaus. Zwischen der ARGE und dem B ist ein entgeltlicher Vertrag (unechter Gesellschafterbeitrag) abgeschlossen worden.
Da B gegenüber der ARGE eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausführt und die ARGE bauleistender Unternehmer nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG ist, wird die ARGE zum Steuerschuldner für die ihr gegenüber ausgeführte Leistung. B darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss aber auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Die ARGE muss die geschuldete Umsatzsteuer anmelden, kann diese aber im Regelfall als Vorsteuer abziehen.[2]
Nachweis der Eigenschaft durch Bescheinigung notwendig
Die Eigenschaft als "bauleistender Unternehmer" muss auch von der ARGE gegenüber den Unternehmern, die ihr gegenüber Leistungen ausführen, nachgewiesen werden. Dies ist unabhängig davon, ob die Leistungen an die ARGE durch fremde Dritte oder (entgeltlich) durch Gesellschafter ausgeführt werden. Die Finanzverwaltung bestätigt dem bauleistenden Unternehmer mit der Bescheinigung "USt 1 TG" die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer. Die ARGE im Baugewerbe sollte sich nach Gründung umgehend um Erteilung dieser Bescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt bemühen.
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