Für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes gilt eine ausdrückliche Steuerbefreiung.[1] Danach wird die Überlassung von Dienstkleidung aus Dienstbeständen steuerfrei gewährt u. a. bei Angehörigen

  • der Polizei,
  • der Bundeswehr und
  • der Berufsfeuerwehr.[2]

Dies gilt ebenfalls für sog. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung. Die Steuerfreiheit gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, welche die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen haben.[3]

Auslagenersatz der Reinigungskosten

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reinigungskosten der von ihm gestellten Berufskleidung, liegt insoweit steuerfreier Auslagenersatz vor.[4]

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