Vergütungen an Amateursportler sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie als Gegenleistung für den Spieleinsatz gewährt werden. Dies wurde z. B. angenommen, wenn die Zahlungen die Aufwendungen des Spielers nicht nur wesentlich übersteigen und ein monatlicher Grundbetrag auch im Fall von Urlaub bzw. Krankheit des Spielers bezahlt wird.[1] Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen.[2]

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