Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ergibt sich dadurch, dass von den Einnahmen aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis die nicht steuerbaren und die ausdrücklich steuerbefreiten Teile ausgeschieden werden.

Einzelfragen zur Abgrenzung sind nachstehend in ABC-Form dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 1 EStG (Einnahmen), § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), § 2 LStDV (Definition "Arbeitslohn").

Abfindungen

Abfindungen an Arbeitnehmer wegen Auflösung des Dienstverhältnisses sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer erst bei der späteren Lohnabrechnung (innerhalb von 5 Wochen) vorzunehmen.[1]

Aktienüberlassung

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der aber teilweise steuerfrei bleibt.

Nach § 3 Nr. 39 EStG wird im Jahr 2023 ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag i. H. v. 1.440 EUR für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. Die Vermögensbeteiligung darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

 
Hinweis

Ausblick

Ab 2024 sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung weiter verbessert werden. U. a. ist eine Erhöhung des Freibetrags auf 5.000 EUR geplant. Im Gegenzug soll aber eine Entgeltumwandlung höchstens noch teilweise möglich sein.[1]

Die Beteiligung muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien soll hingegen unbeachtlich sein.[2]

Ergänzend ist mit § 19a EStG eine von der Steuerbefreiung weitgehend unabhängige Steuerbegünstigung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen ins Gesetz aufgenommen worden. Mit der Regelung wird vermieden, dass bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf einen Mitarbeiter Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung, oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Bisher sollte die Besteuerung spätestens nach 12 Jahren erfolgen; diese Frist soll jedoch ab 2024 auf 20 Jahre verlängert werden.[3] Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden. Gefördert werden Mitarbeiter von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre (Rechtsstand für 2023) zurückliegt.[4] Für die Unternehmensgröße gelten dabei im Jahr 2023 folgende Schwellenwerte: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchsten 43 Mio. EUR.

Zu Einzelheiten der Vorschrift hat die Verwaltung umfassend Stellung genommen.[5]

Das Betriebsstättenfinanzamt soll nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

 
Hinweis

Ausblick

Nach dem sollen weitere Verbesserungen für die Anwendung des § 19a EStG erfolgen. Die meisten Änderungen gelten aber erst ab 2024.

[1] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 16.8.2023.

Altersteilzeit

Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeit-Arbeitsentgelt sind steuerfrei.[1]

Die Steuerfreiheit kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Altersteilzeit förderfähig ist.[2]

Altersbezüge/Pensionen/Betriebsrenten/Renten (aus betrieblicher Altersvorsorge)

Die einzelnen Formen der Altersbezüge werden lohnsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt:

  • Betriebsrenten und Pensionen, zu denen der Arbeitnehmer während seiner aktiven Dienstzeit keine eigenen Beiträge geleistet hat, werden als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Grundsatz voll besteuert. Die Verfassungsmäßigkeit – im Vergleich zu der übergangsweise immer noch günstigeren Rentenbesteuerung – hat die Rechtsprechung bestätigt.[1] Steuerfrei bleiben sie in Höhe des sog. Versorgungsfreibetrags, bei Versorgungsbeginn in 2023 i. H. v. 14,0 %, höchstens 1.050 EUR im Kalenderjahr, sowie eines Zu...

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