Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der aber teilweise steuerfrei bleibt.
Nach § 3 Nr. 39 EStG wird im Jahr 2024 ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag i. H. v. 2.000 EUR (bis 2023: 1.440 EUR) für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. Die Vermögensbeteiligung darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Die Beteiligung muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien soll hingegen unbeachtlich sein.
Der Gewinn aus der marktüblichen (Weiter-)Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung zuvor verbilligt erworben hat. Ergänzend ist mit § 19a EStG eine von der Steuerbefreiung weitgehend unabhängige Steuerbegünstigung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei jungen Unternehmen ins Gesetz aufgenommen worden. Mit der Regelung wird vermieden, dass bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf einen Mitarbeiter Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung erfolgt erst bei einer Veräußerung, einem Arbeitgeberwechsel oder nach Ablauf von 15 Jahren, . Für die Größe der geförderten Unternehmen gelten dabei im Jahr 2024 folgende Schwellenwerte: weniger als 1.000 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 100 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchsten 86 Mio. EUR. Zudem darf die Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.
Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ab 2024 keine Besteuerung mehr, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt.
Zu Einzelheiten der Vorschrift hat die Verwaltung umfassend Stellung genommen.
Das Betriebsstättenfinanzamt soll nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.