Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus dem Liquidationsrecht für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind Arbeitslohn[1], wenn der Arzt in den organisatorischen Krankenhausbetrieb eingegliedert ist, keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat und kein Unternehmerrisiko trägt.[2]

Die Rechtsprechung hat sich mit einer möglichen Korrektur bei Doppelerfassung als Arbeitslohn und als Betriebseinnahme befasst.[3]

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