Erhält ein Fußballer von seinem Verein beim Transfer von einem anderen Verein einen Anteil der Ablösezahlung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Tarifbegünstigung kommt nicht in Betracht, wenn die Ablöse bereits im Arbeitsvertrag vereinbart war[1]; s. "Amateursportler".

Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2]

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