Prämien des Arbeitgebers zu Gruppenversicherungen führen beim Arbeitnehmer zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung ein unentziehbarer Rechtsanspruch zusteht, den er auch selbst durchsetzen kann. Erhält ein Mitarbeiter Leistungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[1]

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