Rabatte vom eigenen Arbeitgeber sind grundsätzlich Arbeitslohn, für die regelmäßig der Rabattfreibetrag gewährt wird.[1] Bei Rabatten von Fremdfirmen kann es sich unter weiteren Voraussetzungen um Arbeitslohn von Dritten handeln. Die genaue Abgrenzung ist jedoch immer wieder umstritten.[2]
Gewährt ein Arbeitgeber Arbeitnehmern eines Zulieferers die gleichen Rabatte wie seinen eigenen Beschäftigten, handelt es sich um lohnsteuerbaren Drittlohn.[3]
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