Zuwendungen aufgrund eines Vermächtnisses des verstorbenen Arbeitgebers an langjährige, bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich um Gegenleistungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt.[1] Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung als Motiv für seine Zuwendung unzureichende Entlohnung oder Sicherheit für den Bedachten im Alter angibt.[2] Anders jedoch, wenn sich dies aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung oder den einzelnen Umständen eindeutig ergibt; so z. B. wenn eine Anordnung im Testament wirtschaftlich als Anweisung an die Erben anzusehen ist, einen außerhalb des Dienstverhältnisses begründeten privaten Ruhegehaltsanspruch eines früheren Angestellten, einer Hausdame usw. zu erfüllen.[3] In den Zuwendungen eines Testamentsvollstreckers an die Mitarbeiter des Erblassers für weiterhin zu erbringende Dienste wird i. d. R. steuerpflichtiges Entgelt für die Abwicklungstätigkeit liegen.[4]

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