Typische Berufskleidung
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört zu den Arbeitsmitteln die typische Berufskleidung. Hierzu gehören zunächst solche Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind, z. B. Helm, Schutzanzug, Kittel, Arbeitsstiefel, Arbeitshandschuhe, Schürzen von Arbeitern und Bergleuten; des Weiteren andere Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sowie geeignet und die außerdem wegen der Eigenart des Berufs notwendig sind, z. B. der weiße Kittel von Arzt, Arzthelfer und Sanitäter, die Künstlerkleidung von Artisten, die Arbeitskleidung von Schornsteinfegern. Nicht zur typischen Berufskleidung gehören alle Arten der normalen bürgerlichen Kleidung; so z. B. die Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen oder die Aufwendungen eines Profifußballers für Sportbekleidung. Hieran ändert die ausschließliche Nutzung eines Kleidungsstücks bei der Berufsausübung nichts. Auch ein teilweiser Abzug als Werbungskosten scheidet aus.
Das gilt z. B. hinsichtlich der Aufwendungen einer Schuhverkäuferin für den Kauf von während der Arbeitszeit getragenen Schuhen und auch dann, wenn der Kauf der Schuhe beim Arbeitgeber von diesem erwartet oder verlangt wurde. Ausnahmsweise kann ein besonders hoher beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zum Werbungskostenabzug führen. Dies setzt voraus, dass der erhöhte berufliche Verschleiß vom normalen Verschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. So führt z. B. die Zerstörung eines Kleidungsstücks anlässlich der Berufsausübung zu Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Aufwendungen nur für typische Berufskleidung zum Werbungskostenabzug zulässt, zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Kleidung zur steuerrechtlich relevanten Berufskleidung gehören soll, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Eine Kollision zur privaten Lebensführung und zum privaten Bekleidetsein muss von vornherein ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. der Fall bei uniformartiger Beschaffenheit von Kleidungsstücken, also etwa bei Uniformen von Soldaten, Polizisten, fliegendem Personal, auch bei der Amtskleidung von Geistlichen, Staatsanwälten, Richtern sowie bei der Kleidung von Post- und Bahn- und Schiffspersonal. Hierzu gehören auch Kleidungsstücke, die nach ihrer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Dies soll auch für Messekleidung gelten. Abendkleid und Folklorebekleidung einer Sängerin wurden ebenso wenig als typische Berufskleidung angesehen wie Abendkleid und schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin bzw. der schwarze Anzug eines Orchestermusikers.
Ausnahmsweise können auch solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften jedoch so gut wie ausgeschlossen ist.
Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat (z. B. den schwarzen Anzug eines Bestatters, den schwarzen Anzug und schwarze Hosen eines Oberkellners, den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen, die schwarze Hose eines Kellners), sieht der BFH diese Rechtsprechung als überholt an.
Umfang der abziehbaren Aufwendungen
Abziehbar sind alle Aufwendungen für die Beschaffung und Erhaltung von typischer Berufskleidung, also in erster Linie die Anschaffungs-/Herstellungskosten, soweit sich die Nutzung der Berufskleidung – wie üblicherweise – erfahrungsgemäß nicht auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt; ferner die Aufwendungen für Instandsetzung, Reparatur (Kunststopfen) und Waschen. Reinigungskosten – auch die anteilige AfA für die Waschmaschine – werden selbst dann anerkannt, wenn typische Berufskleidung in der privaten Waschmaschine des Steuerpflichtigen gereinigt und die Aufwendungen geschätzt werden müssen. Handelt es sich nicht um typische Berufskleidung, können die Aufwendungen für die Reinigung auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Kleidung ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird.
Die steuerfreie Barablösung des Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung schließt den Abzug entsprechender Werbungskosten aus. Eine Barablösung scheidet jedoch hinsichtlich der Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung aus.