Aufwendungen für eine Brille werden als Arbeitsmittel anerkannt, wenn der Brille Schutzfunktionen gegen berufsspezifische Gefahren am Arbeitsort zukommen, z. B. die Schutzbrille des Schweißers, die Lichtschutzbrille des Flugpersonals[1]; die Bildschirm-Arbeitsbrille unter der Voraussetzung, dass aufgrund des Gutachtens einer fachkundigen Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit am Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten.[2] Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die lediglich der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Ein Werbungskostenabzug kommt hier ausnahmsweise nur in Betracht, wenn die Sehbeschwerden nachweislich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Die BildschArbVO rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.[3] Die Aufwendungen für eine Lichtschutzbrille sollen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sein.[4]
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