Die Aufwendungen für einen beruflich erforderlichen Reisepass und die entsprechenden Passfotos können in vollem Umfang als Werbungskosten angesetzt werden, wenn eine private Verwendung nicht stattfindet (andernfalls anteiliger Abzug).[1] Aufwendungen für Flugzeitschriften wie "Flugrevue"[2], "Aero", "Aerokurier", "Flight"[3] werden von Rechtsprechung und Verwaltung als private Literatur angesehen. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.[4]
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