Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.[1] Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf Aktenkoffer und ähnliche Behältnisse anzuwenden, wenn diese Gegenstände ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden.

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