Die Frage, ob auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die ein Dritter getragen hat, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist in der Praxis bisher nicht weiter problematisiert worden. Im Grundsatz darf ein Steuerpflichtiger Aufwendungen eines Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, aber nicht von diesem getragen (verausgabt) werden, nicht als Werbungskosten geltend machen. Der BFH lehnt die Berücksichtigung von sog. echtem Drittaufwand grundsätzlich ab. Abziehbar ist jedoch der Aufwand eines Dritten (z. B. des Vaters), wenn er im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen (Sohn) einen Vertrag abschließt und selbst die geschuldeten Zahlungen leistet. Es muss sich allerdings um Geschäfte des täglichen Lebens handeln. Man spricht hier vom sog. abgekürzten Vertragsweg. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Hier kann jedoch der Aufwand eines Dritten abziehbar sein, wenn die Voraussetzungen für einen abgekürzten Zahlungsweg vorliegen. Dieser wird angenommen, wenn der Dritte (Vater) dem Steuerpflichtigen (Sohn) einen Geldbetrag in der Weise zuwendet, dass der Dritte (Vater) im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen (Sohn) die Schuld des Sohns tilgt, also mit "Drittleistungswillen" und nicht zur Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld handelt.
Auch für zusammenveranlagte Ehegatten gilt, dass jeder Ehegatte grundsätzlich nur seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen darf, da seine Leistungsfähigkeit nur durch diese geschmälert ist. Werden jedoch Aufwendungen für Arbeitsmittel vom gemeinsamen Konto des Ehegatten gezahlt, gilt die Zahlung als für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. In der Praxis wird bisher bei Aufwendungen von Ehegatten für Arbeitsmittel nicht danach gefragt, welcher der Ehegatten die Aufwendungen im Einzelnen erbracht hat. Im Ergebnis wird unterstellt, dass die Aufwendungen von demjenigen Ehegatten getragen worden sind, der das Arbeitsmittel für seine berufliche Tätigkeit nutzt. Der Steuerpflichtige kann jedoch nicht die Aufwendungen seines Ehegatten aus der Herstellung des gemeinsam genutzten Arbeitszimmers im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.
Gemeinsame Aufwendungen bei Ehegatten
Die typische Berufskleidung des Ehemanns wird in der Waschmaschine der Eheleute gereinigt.
Überlässt die Ehefrau den von ihr angeschafften Pkw ihrem Ehemann (Arbeitnehmer), werden bei diesem die "gesamten" Kfz-Kosten als Werbungskosten anerkannt. Es wird i. d. R. nicht danach gefragt, wer die einzelnen Aufwendungen getragen hat.
Um von vornherein allen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich jedoch, denjenigen Ehegatten, der das Arbeitsmittel im Rahmen seines Berufs einsetzen will, durch Schenkung mit den für die Anschaffung bzw. Unterhaltung des Arbeitsmittels notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Denn Aufwendungen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind auch dann beim Steuerpflichtigen abziehbar, wenn die Mittel zur Finanzierung dem Steuerpflichtigen z. B. von seinem Ehegatten geschenkt worden sind. Ehegatten können ihre Verhältnisse jedoch auch in der Weise gestalten, dass der eine Ehegatte (Arbeitnehmer und Nichteigentümer) dem anderen Ehegatten, der Eigentümer des Arbeitsmittels ist, ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt zahlt.