Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Als typische Berufskleidung gelten regelmäßig Kleidungsstücke,
- die aufgrund Beschaffenheit als Arbeitsschutzkleidung für eine Berufstätigkeit gelten,
- durch die Anbringung eines Firmenemblems eine objektive berufliche Funktion erhalten oder
- z. B. eine uniformmäßige Beschaffenheit vorweisen und
- deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist,
Steuerfrei ist nicht nur die Gestellung, sondern auch die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber. Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Tarifvertrag oder
- Betriebsvereinbarung
einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.
Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist beispielsweise betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhaft ist.
Kauf von Berufskleidung durch Arbeitnehmer
Hans Groß ist tarifvertraglich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Berufskleidung zur Verfügung zu stellen. Er übernimmt den Einkauf nicht selbst, da es für ihn schwierig ist, die Kleidung in der jeweils passenden Größe zu finden. Er gibt einen finanziellen Rahmen vor, der bei 600 EUR zzgl. Umsatzsteuer liegt.
Der Kauf der Berufskleidung durch seine Arbeitnehmer hat einen betrieblichen Grund, der eine Barablösung zulässt. Einer seiner Mitarbeiter kauft entsprechende Arbeitskleidung und gibt Hans Groß die Rechnung über 696 EUR brutto.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4140/6130 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
600 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
696 |
1576/1406 |
abziehbare Vorsteuer 19 % |
96 |
|
|
|
Für DATEV-Nutzer
Bei Anwendung des Steuerschlüssels (9) erfolgt die automatische Buchung der Vorsteuer.
Als Berufs- bzw. Arbeitskleidung wurden von den Finanzgerichten bisher z. B. anerkannt: