Bei den folgenden Anschaffungen wurde der Abzug nicht zugelassen:

  • Trachtenanzug eines Restaurantgeschäftsführers.[1]
  • Schwarzer Rock und weiße Bluse einer Empfangsdame.[2]
  • Abendkleid einer Sängerin.[3]
  • Lodenmantel eines Försters.[4]
  • Schuhe eines Briefträgers.[5]
  • Hosen und Hemden eines Dekorateurs.[6]
  • Kleidung eines/r Steuerfachangestellten.[7]
  • Schwarze Schuhe, schwarzer Anzug, schwarze Damenbluse oder schwarzer Damenpullover.[8] Das FG Berlin-Brandenburg weicht mit diesem Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab. Hintergrund der Entscheidung ist, dass solche Kleidung auch vielfach zu festlichen Anlässen getragen wird und damit gewöhnliche bürgerliche Kleidung darstellt.
  • Weiße Hosen, Socken und Schuhe eines Arztes.[9]
 
Hinweis

Repräsentieren zählt als betrieblicher Anlass

Ein vom Arbeitgeber gestellter Blazer nur für Messezwecke ist kein Arbeitslohn.[10] Die Überlassung von Bekleidung zu Repräsentationszwecken kann ebenfalls im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Arbeitgebers liegen.

Dem Ansatz des FG Berlin-Brandenburg aus 2018 folgt nunmehr auch der 8. Senat des BFH und hat in seinem Urteil vom 16.3.2022, VIII R 33/18, entschieden, dass der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung grundsätzlich ausscheidet, wenn diese im Rahmen der Berufsausübung genutzt wird. So handelt es sich gem. BFH nur dann um abzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten wenn es sich um typische Berufskleidung, wie z. B. Schutzschuhe, Kittel o. ä. handelt. Kleidung, die hingegen auch privat getragen werden kann scheidet hiernach aus. Regelmäßig fallen hierunter auch der dunkle Anzug, das dunkle Kostüm die weiße Bluse oder Hemd und Pullover.[11]

Das Urteil hat vor allem insoweit Relevanz, weil hiermit ältere Urteile der Gerichte, welche bürgerliche Kleidung in Ausnahmefällen als Berufskleidung anerkannt haben, auf dem Prüfstand stehen. Sie sollten als überholt angesehen und in der Praxis nicht mehr angewandt werden.

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