Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Selbst wenn Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern das Tragen besonderer Kleidung während der Arbeit verlangen, können diese die hierauf entfallenden Aufwendungen für die Reinigung nicht als Werbungskosten abziehen.
Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen als Dienstkleidung verlangt.
Dieses Urteil liegt im Einklang mit der bis dahin zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des BFH. Danach gilt: Bürgerliche Kleidung wie Anzüge, Blusen, Röcke, Damenkostüme usw. sind keine Arbeitskleidung. Das hat folgende steuerliche Konsequenzen:
- Die betreffenden Arbeitnehmer können keinen besonderen Kleideraufwand für die während der Arbeitszeit auf Veranlassung des Arbeitgebers getragene bürgerliche Kleidung und die darauf entfallenden Mehrausgaben wie etwa Reinigungskosten als Werbungskosten absetzen.
- Im Umkehrschluss bedeutet das für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern bürgerliche Kleidung nicht steuerfrei zur Verfügung stellen. Erstattet er den betreffenden Arbeitnehmern bspw. die Reinigungskosten, liegt hierin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils (steuerpflichtiger Arbeitslohn). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Art von meist qualitativ hochwertiger bürgerlicher Kleidung als Dienstkleidung vorschreibt.
Ausschlaggebend für diese steuerliche Behandlung ist § 12 Nr. 1 EStG (Aufteilungs- und Abzugsverbot). Hängen danach Aufwendungen nicht nur mit dem Beruf oder Betrieb zusammen, sondern ergeben sich – wie beim Tragen bürgerlicher Kleidung während der Arbeitszeit – auch nicht unerhebliche private Nutzeffekte, sind die Ausgaben insgesamt nicht absetzbar.
Dabei unterstellen die obersten Finanzrichter, dass bürgerliche Kleidung wie Anzüge oder Damenkostüme nicht nur im Dienst, sondern auch privat getragen werden. Insoweit unterstellen sie eine steuerschädliche private Mitbenutzung. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um qualitativ hochwertige bürgerliche "Arbeitskleidung" handelt.
Hochwertige Kleidung zählt nicht als Arbeitskleidung
An der Rechtsprechung, dass die Anschaffung und die laufenden Kosten für hochwertige bürgerliche Kleidung auch bei einer vom Arbeitgeber angeordneten "Dienstkleidung" steuerschädlich privat zumindest mit veranlasst sind, hält der BFH weiter fest.
Dies gilt auch bei der kostenlosen und verbilligten Überlassung hochwertiger bürgerlicher Bekleidung an die Mitglieder der Geschäftsleitung. Im Urteilsfall aus 2006 hatte der BFH zu prüfen, ob der Entlohnungscharakter mit einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers widerlegt werden kann, soweit es sich um vom Arbeitgeber hergestellte Kleidungsstücke handelt und das Tragen dieser neben den Repräsentationszwecken auch der Werbung für den Arbeitgeber dient.