Soweit die (strengen) Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorliegen, ist zwingend darauf zu achten, dass der Aufwand nach § 4 Abs. 7 EStG bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden darf, wenn er besonders aufgezeichnet ist.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder ­Kalenderjahrs eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstituts erfolgt.

Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten.

Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs – aufzuzeichnen.

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahrs, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (Rechtslage bis VZ 2022).

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung der Zeitraum von 10 Jahren nicht überschritten ist und das bzw. die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass der Gewinn, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Dem ist das FG Baden-Württemberg entgegengetreten.[1] Mit Entscheidung vom 1.3.2021[2] hat der BFH klargestellt, dass es zu keiner Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns kommt und somit der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 5.10.2000[3] eine klare Absage erteilt.

 
Praxis-Tipp

Nachträgliche Erklärung der Aufwendungen

Darüber hinaus sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  • Beim Steuersparmodell über den Mietvertrag mit dem Arbeitgeber schauen Finanzbeamte ganz genau hin. Daher sollten die Vorgaben der Verwaltung genau beachtet werden.[4] Denn die Zuordnung der Zahlungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzt ein gesondert bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Eine Betriebs- oder Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag zur Errichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes kann keinen Mietvertrag ersetzen.
  • Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der durch die Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Dies wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. Die Verwaltung hat den richtigen Maßstab anhand eines Beispiels erläutert.[5]
  • Arbeitsmittel gehören nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers und sind deshalb zusätzlich steuerlich absetzbar. Bei Nettopreisen bis 800 EUR kann der Abzug sofort in voller Höhe bei den Werbungskosten bzw. wahlweise auch bei Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

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