Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Abzug von Aufwendungen für die Nutzung betrieblicher Räume ist nur eingeschränkt, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Da der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht im Gesetz definiert ist, hat der BFH in zahlreichen Urteilen entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum in der häuslichen Sphäre ist, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Das bedeutet, dass die Einschränkung bzw. das Abzugsverbot keine Rolle spielt, wenn der Raum bzw. die Räume für andere berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird. Bei einer anderen Nutzung sind die Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Konsequenz: Handelt es sich bei dem Raum, der sich in der häuslichen Sphäre befindet, nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ein "nichthäusliches"Arbeitszimmer ist daher immer die bessere, weil steuergünstigere Variante.
7.1 Wann kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und 100 %iger Betriebsausgabenabzug gewährt wird
Bei Räumen, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, handelt es sich von vornherein nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Das bedeutet, dass z. B. diese Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können: Abziehbar sind somit die Aufwendungen für
- eine Werkstatt,
- ein Tonstudio,
- die Notfallpraxis eines Arztes oder
- Praxisräume einer Sprachpädagogin.
Das gilt auch dann, wenn diese Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
In folgenden Fällen liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor:
- bei einer Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, die an das Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind,
- wenn es sich um eine ärztliche Notfallpraxis handelt, die für Patientenbesuche und Patientenuntersuchungen eingerichtet ist (gilt nicht, wenn der Raum für die Erstellung ärztlicher Gutachten genutzt wird), da hier ein betriebsstättenähnlicher Raum vorliegt,
- wenn der Raum (ggf. auch Kellerraum) für andere Arbeiten als der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt wird, z. B. als Werkstatt, Waren- oder Materiallager
- bei Anmietung einer nicht unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,
- Nutzung von Räumlichkeiten im Dachgeschoss, die nicht zur Privatwohnung gehören (Erdgeschoss als Wohnung und Dachgeschoss als Büro),
- bei einem Geschäftshaus, wenn sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal oder das Büro befindet, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden (gilt auch für vergleichbare Konstellationen),
- wenn zusätzlich ein Keller- oder Mansardenraum angemietet wird, der nicht zur eigenen Wohnung gehört.
Keine büromäßige Nutzung
Unternehmer sollten immer zuerst klären, ob es sich bei dem Raum, den sie betrieblich bzw. beruflich nutzen, tatsächlich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, weil es sich z. B. um eine Werkstatt handelt, können alle Kosten uneingeschränkt abgezogen werden. Es ist außerdem nicht erforderlich, die Aufwendungen gesondert aufzuzeichnen.
Nutzung als Tonstudio
Ein Musikproduzent nutzt den ausgebauten Souterrainraum seines Wohnhauses als Tonstudio. Die Aufwendungen, die auf diesen Teil des Hauses entfallen, betragen im Jahr 4.998 EUR brutto einschließlich 798 EUR Umsatzsteuer.
Bei dem Tonstudio handelt es sich eindeutig nicht um einen Raum, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Musikproduzent kann daher die Aufwendungen, die ihm für den ausgebauten Souterrainraum entstanden sind, als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen wurden von seinem privaten Konto abgebucht.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4200/6305 |
Raumkosten |
4.200 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
798 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
4.998 |
Das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)" ist nicht zu verwenden, weil es sich bei dem Tonstudio nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.
Das Übungszimmer eines Berufsmusikers hat der BFH als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt – so der BFH – nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Die Nutzung des Übungszimmers durch einen Berufsmusiker unterscheidet sich nach Auffassung des BFH nicht wesentlich von der büromäßigen Nutzung durch andere Berufe, wie z. B. bei Hochschullehrern, Dozenten oder Rechtsanwälten. Es könne keinen Unterschied machen, ob im Arbeitszimmer das "Aufführen der Musik im ...