Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Person zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt, die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind (abgekürzten Zahlungsweg = ein Dritter erfüllt die Schuld des Nutzenden). Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.
Ein Ehepaar nutzt gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für die Ehefrau bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. Die Ehefrau kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Ehemann kann für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Liegen die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale vor, kann er die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Ein Ehepaar nutzt gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil) in der von der Ehefrau gemieteten Wohnung. Nur für den Ehemann bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 3.000 EUR für die Miete und 1.000 EUR für die nutzungsorientierten Aufwendungen. Sie werden vom gemeinsamen Konto bezahlt. Der Ehemann kann nur 500 EUR (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) oder die Jahrespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Ehefrau sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da sie die Miete vertraglich schuldet. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die die Ehefrau im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Kann sie keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale kann sie jedoch die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag (maximal 1.260 EUR im Jahr) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Abwandlung: Die Miete wird vom Konto des Ehemanns beglichen. Weil der Ehemann die Miete selbst getragen hat, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen von 1.500 EUR, bezogen auf seinen Nutzungsanteil von 50 %, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.
Die Eheleute nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers
Ein Ehepaar nutzt gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, betragen insgesamt 4.240 EUR. Der Ehemann ist Unternehmer und ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer tätig. Seine Frau ist Lehrerin, der in ihrer Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf jeden Ehepartner entfallen 4.240 EUR : 2 = 2.120 EUR. Der Ehemann zieht 2.120 EUR als Betriebsausgaben ab. Seine Ehefrau kann die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag (maximal 1.260 EUR im Jahr) als Werbungskosten geltend machen.