3.5.1 Verwaltungsauffassung

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischen folgenden 3 Fallgruppen unterschieden werden[1]:

  • Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, liegt dort auch der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit.
  • Bilden hingegen die einzelnen außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer einzelnen Tätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, soll regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

    Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls den Nachweis zu führen oder glaubhaft zu machen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser bei wertender Beurteilung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

    Die Finanzverwaltung bezieht sich insoweit auf die nachstehende Rechtsprechung.

3.5.2 Rechtsprechung

Danach kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.[1] Maßgebend abzustellen ist auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen. Dabei sind zwar alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Hierzu bedarf es gleichwohl in einem ersten Schritt der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen beruflichen Tätigkeit, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermitteln.[2] Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird auf dieser Basis durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert.

Liegt der Schwerpunkt der Haupttätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wird regelmäßig auch der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht dort gelegen haben. Als Haupttätigkeit in diesem Kontext ist jede nichtselbstständige Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestelltenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzusehen. Bei Ausübung mehrerer selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeiten kommt bei der Bestimmung der Haupttätigkeit weiteren Indizien Bedeutung zu, wie z. B. der Höhe der jeweiligen Einnahmen, dem Gewicht, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsanschauung zukommt, auch dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand.[3]

Versorgungsbezüge, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der Betätigung nicht einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.[4] Nach diesen Grundsätzen bleiben u. E. auch Renteneinkünfte unberücksichtigt.

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