Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischen folgenden 3 Fallgruppen unterschieden werden[1]:

  • Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, liegt dort auch der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit.
  • Bilden hingegen die einzelnen außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer einzelnen Tätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, soll regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

    Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls den Nachweis zu führen oder glaubhaft zu machen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser bei wertender Beurteilung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

    Die Finanzverwaltung bezieht sich insoweit auf die nachstehende Rechtsprechung.

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