Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Lohnsteuerprivilegien
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Steuerpauschalierung
- Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
4140 |
6130 |
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Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1571 |
1401 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Sog. Aufmerksamkeiten sind überwiegend betrieblich veranlasste Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Führt das "Anstandsgeschenk" auf Arbeitnehmerseite zu keiner besonders ins Gewicht fallenden Bereicherung, löst die Arbeitgeberzuwendung keine Lohnsteuer aus. Zudem liegen keine umsatzsteuerbaren Umsätze vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, also je nach Art des Geschenks 7 % oder 19 % des Rechnungsbetrags, soweit die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Eine nur "unwesentliche" und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 EUR an, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gelegentlich wegen eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt. Lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten werden auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 (SKR 03) bzw. 6130 (SKR 04) gebucht. Wenn beim Kauf des Geschenks, etwa eines Buches, beispielsweise nur 7 % Umsatzsteuer angefallen sind, wird in entsprechender Höhe der Vorsteuerabzug geltend gemacht und auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" 1571 (SKR 03) bzw. 1401 (SKR 04) gebucht.
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
|
an Bank |
Alternative Pauschalversteuerung der Sachzuwendung
Ist das Geschenk an den Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeit, liegt in Form eines geldwerten Vorteils eine lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberleistung vor, die normalerweise dem individuellen Steuersatz unterliegt. Als Alternative dazu kann sich die Pauschalversteuerung der Sachzuwendung nach § 37b EStG mit dem Steuersatz von 30 % anbieten. Dies lohnt sich bei gut verdienenden Mitarbeitern, die mit ihren Einkünften der progressiven Einkommensteuer unterliegen. Die Pauschalbesteuerung ist von besonderen Voraussetzungen abhängig.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchgeschenk an Mitarbeiter
Der Arbeitgeber schenkt seinem Mitarbeiter zu dessen 50. Geburtstag ein Buch (Belletristik). Das Geschenk kostet ihn 59,92 EUR brutto. Der Nettobetrag lautet 56 EUR, der Umsatzsteuerbetrag bei einem Steuersatz von 7 % macht 3,92 EUR aus. Der Arbeitgeber setzt die Aufwendungen als Betriebsausgaben ab und macht den Vorsteuerabzug geltend.
Bei dem Geschenk handelt es sich um eine Aufmerksamkeit anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses. Da die lohnsteuerliche Freigrenze von 60 EUR gewahrt ist, ist beim Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4140/6130 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
56,00 |
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|
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1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
3,92 |
1200/1800 |
Bank |
59,92 |
3 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei
Jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer – ob in bar oder als Sachgeschenk – ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn). Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn dies im Einkommensteuergesetz oder in Verwaltungsanweisungen wie etwa in Richtlinien oder in BMF-Schreiben ausdrücklich festgelegt ist und die Modalitäten im Einzelnen geregelt sind. Ein solcher Sonderfall sind sog. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Personal.
Deren Steuerfreistellung ergibt sich zwar nicht aus dem Einkommensteuergesetz, ist aber erschöpfend in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt. Danach gilt folgende allgemeine Regelung: Geldzuwendungen des Arbeitgebers stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen mithin der Lohnsteuer. Sachleistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise untereinander ausgetauscht werden, können als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben. Die Anerkennung als Aufmerksamkeit und damit die Lohnsteuerfreiheit setzt allerdings voraus, dass folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Beispiele für solche Aufmerksamkeiten sind: Blumen, Bücher oder eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genussmittel.
- Der Wert der Sachzuwendung darf nur relativ gering sein. Konkretisiert wird dies durch die Lohnsteuerrichtlinien. Hier hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsgrenze von 60 EUR festgelegt. D. h., der Wert des Geschenks an den Arbeitnehmer darf maximal bei 60 EUR (Bruttobetrag inklusi...