Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.[1] Die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

Die Aufrechnung bewirkt, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erlöschen, und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind.[2]

Verzugsfolgen (Zinsen, Vertragsstrafe) fallen ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage ebenfalls rückwirkend weg. Zahlt der Schuldner trotz Aufrechnungslage, hat die nachfolgende Aufrechnung keine Wirkung mehr.

[2] Aufrechnungslage, § 389 BGB.

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