Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Immer häufiger trifft man in der Praxis wieder auf das Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft. Diese Umsätze stellen regelmäßig auch Tauschlieferungen mit Baraufgabe dar. Tauschteile dieser Art können Lichtmaschine, Kupplung, Kurbel- oder Nockenwellen, Einspritzdüsen oder komplette Motoren sein. Von der Kfz-Wirtschaft geliefert wird hierbei i. d. R. auch ein überholtes, ehemaliges Altteil.
Entgelt für den Erhalt der Werklieferung durch die Werkstatt ist eine Geldzahlung und der gemeine Wert des hingegebenen defekten Altteils, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer. Der Wert des hingegebenen Altteils kann hierbei mit einem Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttotauschwerts angesetzt werden. Das ist der Wert, den der Endverbraucher für sein "neues" Austauschteil abzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Rabatte usw. dürfen hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden. Dieser so ermittelte Durchschnittswert ist auf allen Wirtschafts- bzw. Handelsstufen gleich. Die Ermittlung des Durchschnittswerts gilt auch für andere Kraftfahrzeuge i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV (z. B. Traktoren, Mähdrescher und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen). Falls bei der Abrechnung durch den Unternehmer andere Werte angesetzt werden, sind diese tatsächlichen Werte der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Bei der Lieferung von Austauschteilen kann für Abrechnung und Aufzeichnung folgende Vereinfachungsregelung angewandt werden:
Die Altteil-Lieferung der am Austauschverfahren beteiligten Unternehmer wird nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Ist der Endabnehmer jedoch ein pauschalierender Landwirt, der seine Umsätze der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwirft, hat er für das hingegebene Altteil einen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.
Da der Wert des Altteils auf allen Wirtschaftsstufen identisch ist, muss der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag mit einbezogen werden. Ausreichend ist hierbei der Ausweis des auf das Altteils entfallenden Umsatzsteuerbetrags. Dabei sind auf allen Handelsstufen die entsprechenden Steueranteile gesondert aufzuzeichnen. Am Schluss des Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraums muss aus der Summe der Steuerbeträge die Summe der betreffenden Entgelte errechnet werden. Auch der Leistungsempfänger muss die "normalen" Umsatzsteuerbeträge von denen der Altteile getrennt aufzeichnen.
Umsatzsteuerliche Rechnungslegung beim Erwerb von Austauschteilen
Eine Privatperson bekommt in ihren Pkw einen Austauschmotor eingebaut. Hierfür hat sie 5.000 EUR inkl. Einbau zu entrichten. Der Wert des hingegebenen Motors beträgt 10 % von 4.000 EUR = 400 EUR.
Berechnung:
Austauschmotor liefern und einbauen |
5.000 EUR |
+ Umsatzsteuer |
950 EUR |
+ Umsatzsteuer Altteil Bemessungsgrundlage 400 EUR |
76 EUR |
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Rechnungsbetrag |
6.026 EUR |
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Berechnung bei Landwirt nach § 24 UStG: |
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Austauschmotor liefern und einbauen |
5.000 EUR |
+ Umsatzsteuer |
950 EUR |
+ Umsatzsteuer Altteil Bemessungsgrundlage 400 EUR |
76 EUR |
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Rechnungsbetrag |
6.026 EUR |
abzüglich Gutschrift 10,7 % USt auf Altteil (400 EUR) |
43 EUR |
An diese Beispiele hat der Unternehmer noch den Abrechnungsteil seiner Rechnung anzufügen.