Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Inzahlungnahme von Altteilen
- Entgeltermittlung
- Vereinfachungsverfahren
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Erlöse 19 % USt |
8400 |
4400 |
|
Umsatzerlöse |
Umsatzsteuer 19 % |
1776 |
3806 |
|
sonstige Verbindlichkeiten |
Wareneingang 19 % Vorsteuer |
3400 |
5400 |
|
|
So kontieren Sie richtig!
In der Kfz-Wirtschaft spricht man von einem Austauschverfahren, wenn die Kfz-Werkstatt ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil (z. B. einen Austauschmotor) in das Fahrzeug einbaut und vom Kunden neben einer Geldzahlung auch das reparaturbedürftige Altteil erhält. Es handelt sich somit um einen Tausch mit Baraufgabe. Die Kfz-Werkstatt tätigt mit der Inzahlungnahme einen Materialeinkauf, der auf das Konto "Wareneingang 19 % Vorsteuer" 3400 (SKR 03) bzw. 5400 (SKR 04) gebucht wird. Der Gesamterlös ist auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04) zu buchen.
Buchungssatz:
Bank/ Wareneingang 19 % Vorsteuer |
|
an Erlöse 19 % USt |
Da der Wert des Altteils, der in Zahlung genommen wird, oft schwer zu ermitteln ist, enthält Abschn. 10.5 Abs. 3 UStAE Vereinfachungsregelungen. Danach kann die Inzahlungnahme des Altteils mit 10 % vom Nettowert des aufbereiteten Austauschteils angesetzt und auf den Ausweis in der Rechnung verzichtet werden.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kfz-Werkstatt baut Austauschmotor ein und rechnet ab
Herr Huber ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Er baut in den Pkw seines Kunden Friedhelm Schmitz, der kein Unternehmer ist, einen Austauschmotor ein. Für den Einbau des Austauschmotors berechnet er ihm 5.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Den alten defekten Motor (= Altteil) übernimmt Herr Huber und schreibt ihm dafür einen Betrag von 500 EUR gut, sodass Herr Schmitz nur noch netto 4.500 EUR zu zahlen hat. Die Situation sieht dann für Herrn Huber wie folgt aus:
Einbau eines Austauschmotors für |
5.000 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
950 EUR |
Zwischensumme |
5.950 EUR |
Gutschrift für den alten defekten Motor |
500 EUR |
Rechnungsbetrag |
5.450 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
5.450,00 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % |
5.000,00 |
3200/5200 |
Wareneingang |
500,00 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
950,00 |
Da Herr Schmitz Privatperson ist, ergeben sich für ihn durch die Inzahlungnahme des Altteils keine steuerlichen Auswirkungen.
3 Was unter Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft zu verstehen ist und wie richtig abzurechnen ist
Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft bedeutet, dass die Kfz-Werkstatt ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil (z. B. einen Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle oder Vergaser) in das Fahrzeug einbaut und vom Kunden das reparaturbedürftige Altteil in Zahlung nimmt. Das heißt, der Kunde
- zahlt einen Geldbetrag und
- überlässt das Altteil der Kfz-Werkstatt.
Es handelt sich somit um einen Tausch mit Baraufgabe. Das bedeutet, dass das Entgelt, das die Kfz-Werkstatt erhält, sich aus der Summe von Geldzahlung und dem subjektiven Wert des Altteils zusammensetzt.
3.1 Grundsätzlich ist die Angabe "Gutschrift" erforderlich
Rechnet der Leistungsempfänger über eine bezogene Leistung ab, muss die Angabe "Gutschrift" auf der Abrechnung stehen.
Es ist auch die Verwendung adäquater Fachausdrücke möglich. Somit kann auch z. B. der Begriff "Eigenfaktura" verwendet werden, ohne dass das zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.
Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme:
Wird in einer Abrechnung sowohl über eine empfangene Leistung (Gutschrift) als auch über eine erbrachte Leistung (Rechnung) abgerechnet, muss in der Abrechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten sein.
Außerdem muss aus dem Dokument klar ersichtlich sein, über welche Leistung als Leistender (Rechnung) und über welche Leistung als Empfänger (Gutschrift) abgerechnet wird. Auch ist eine Saldierung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Tauscht bspw. der Werkstattinhaber im Auto eines Kunden den Motor aus und nimmt den kaputten Motor in Zahlung, handelt es sich um 2 gegenseitige Leistungsaustausche. Der Werkstattinhaber liefert den neuen Motor, während der Kunde den defekten Motor liefert. Für die Lieferung des neuen Motors erhält der Werkstattinhaber einen Geldbetrag und den (Wert des) defekten Motor(s).
Beträgt die Barzahlung 1.000 EUR und der Wert des defekten Motors 250 EUR, muss er wie folgt abrechnen:
Rechnung: Lieferung des neuen Motors |
|
Barzahlung: |
1.000,00 EUR |
Inzahlungnahme Altmotor |
250,00 EUR |
|
1.250,00 EUR |
USt 19 % |
237,50 EUR |
Gesamtbetrag |
1.487,50 EUR |
Gutschrift: Empfang Altmotor |
|
Wert netto |
250,00 EUR |
USt 19 % |
47,50 EUR |
Gesamtbetrag |
297,50 EUR |
Vom Kunden zu zahlender Betrag |
1.190,00 EUR |
Der Betrag von 1.190 EUR ergibt sich wie folgt: Rechnungsbetrag |
1.487,50 EUR |
abzüglich Gutschrift |
297,50 EUR |
|
1.190,00 EUR |
In der Praxis gilt eine Vereinfachungsregelung
Da diese Vorgehensweise zu umständlich und zeitraubend ist und viele Kfz-Betriebe vor große Probleme stellen würde, kommt in der Praxis die Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 3 S. 9 UStAE zur Anwendung.
Danach können Kfz-Betriebe die Altteile mit einem Durchschnittswert in Höhe von 10 % des Bruttoaustauschentgelts bewerten. Das hat folgende Auswirkungen: