Leitsatz
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 4 Nr. 26, § 1 Abs. 1, § 2 UStG 1993/1999, Art. 4 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war hauptberuflich selbstständiger Versicherungskaufmann und daneben Aufsichtsratsmitglied der Volksbank. Die Vergütung für vier Sitzungen (ca. 5000 DM/Jahr) behandelte er als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 26 UStG. FA und FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.09.2008, 5 K 15/04, Haufe-Index 2079140, EFG 2008, 2004) sahen das anders.
Entscheidung
Die Revision hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen keinen Erfolg.
Hinweis
Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach bisheriger Rechtsprechung alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als ehrenamtlich genannt werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden.
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank wird in keinem Gesetz – insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz – als ehrenamtlich bezeichnet. Ob allein die Bezeichnung einer Tätigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich auch für die steuerrechtliche Beurteilung ausreichen könnte, ist m.E. zweifelhaft, war aber wegen fehlender Differenzierung der Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu entscheiden.
Steuerbefreiungen sind eng auszulegen; dies umso mehr, wenn das Gemeinschaftsrecht – wie hier die Befreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG für ehrenamtliche Tätigkeit – keine entsprechende Steuerbefreiung vorsieht. Zwar kann auch die Ehrenamtlichkeit bei der Ausgestaltung der Steuerbefreiungen eine Rolle spielen (Art. 13 Teil A Abs. 2 der 6. EG-RL). Aber nur bei der Konkretisierung der Anforderungen an die nicht öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus. Daran fehlt es – auch – bei einer Genossenschaftsbank.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 32/08