Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
Normenkette
§ 10 UStG, § 69 FGO
Sachverhalt
Eine Fast-Food-Kette gab "Sparmenüs" ab, also Getränk und Speise zusammen zu einem gegenüber den Einzelpreisen verminderten Pauschalpreis. Den Rabatt bezog sie insoweit nur auf das ermäßigt zu besteuernde Getränk und stützte sich hierzu auf betriebswirtschaftliche Erwägungen sowie die ihr zustehende Preisbildungsautonomie. Das FA – bestätigt durch das FG – hielt nur eine lineare Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise für zulässig (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 4.10.2012, 4 V 30/11, Haufe-Index 3589398, EFG 2013, 172).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG. Der Auffassung des BMF, aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheine eine überproportionale Rabattgewährung bei den Getränken durchaus gerechtfertigt, sofern die Preisbildung (Aufteilung) nicht missbräuchlich erfolge, sei nicht zu folgen. Diese in einem Schreiben auf die Anfrage einer WP-Gesellschaft geäußerte BMF-Einschätzung habe insoweit lediglich norminterpretierenden Charakter ohne rechtliche Bindungswirkung.
Hinweis
1. Bietet ein Unternehmer zwei Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen oder gemischt) zu einem Pauschalpreis an, stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um eine Leistungseinheit oder um mehrere Leistungen handelt. Die Grundsätze hierzu sind – auch unionsrechtlich – geklärt. Die Beurteilung als einheitliche Leistung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet jedoch dann aus, wenn eine Leistung ermäßigt zu besteuern ist und für die andere – wie z.B. in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG – die Ermäßigung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ansonsten entscheidet die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Zwei Lieferungen sind deshalb z.B. auch – wie im Besprechungsfall – die Abgabe eines Getränks und einer Fast-Food-Speise.
2. Für die Aufteilung eines Pauschalpreises für mehrere Leistungen bei unterschiedlich zu besteuernden Leistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH die einfachstmögliche Berechnung- oder Bewertungsmethode anzuwenden. Wenn für die einzelnen Leistungen Einzelpreise vorliegen, hat insoweit die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise und nicht nach den Kosten der Einzelleistungen zu erfolgen. Ob dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand, z.B. als "Lockvogelangebot", unter seinem Nettoeinkaufspreis kalkuliert und diesen zusammen mit Waren, die mit "normalen" Aufschlägen eingepreist sind, verbilligt als "Set" anbietet, lässt der BFH ausdrücklich offen. Ist allein das tatsächliche erhaltene Entgelt maßgebend, eine Korrektur nur in den in Art. 80 MwStSystRL vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig und ist die einfachstmögliche Methode für die Aufteilung zu wählen, dürfte auch in diesem betriebswirtschaftlichen Sonderfall von offensichtlichen Missbräuchen abgesehen, m.E. ebenfalls allein auf das Verhältnis der Einzelpreise zueinander abzustellen sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 3.4.2013 – V B 125/12