Leitsatz
Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter – grundsätzlich auch in Fällen der gemischten Schenkung – der Besteuerung zugrunde zu legen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger erhielten von den Eltern der Klägerin aufgrund notariellen "Kauf- und Übergabevertrags" ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach dem Vertrag wurde die fremdvermietete Dachgeschosswohnung (75 qm) des Gebäudes zu einem Preis von 160.000 DM verkauft. Hinsichtlich der Erdgeschosswohnung (144 qm) wurden folgende "Gegenleistungen" vereinbart: lebenslängliches dingliches Wohnrecht der Eltern, Wart und Pflege in gesunden und kranken Tagen, Pflege der künftigen Gräber der Eltern sowie die Zahlung von 40.000 DM zur Gleichstellung an die Schwester der Klägerin, die ebenso von ihren Eltern 40.000 DM erhielt – insgesamt gegen Verzicht auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Die Kläger ordneten im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 den Kaufpreis von 160.000 DM der Dachgeschosswohnung (einschließlich Anteil an Grund und Boden) zu und nahmen entsprechend eine AfA vor. Das FA verteilte den Kaufpreis hingegen auf beide Wohnungen (einschließlich Grund und Boden) und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 nur eine entsprechend geringere AfA. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die AfA nach dem auf die Dachgeschosswohnung entfallenden Kaufpreis von 160.000 DM (abzüglich des anteiligen Grund- und Bodenwerts) als Anschaffungskosten berechnet. Dafür, dass der vereinbarte Kaufpreis von 160.000 DM nicht dem Verkehrswert (Marktwert) der Dachgeschosswohnung entsprochen habe, bestehe nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) kein Anhaltspunkt. Diese Würdigung des FG sei möglich und verstoße nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen sei die FG-Entscheidung deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
1. Werden wie im Streitfall zwei eigenständige Wirtschaftsgüter – hier die fremdvermietete Dachgeschosswohnung und die von den Eltern der Kläger genutzte Erdgeschosswohnung – erworben (vgl. BFH, Beschluss vom 30.1.1995, RS. 4/92, BStBl II 1995, 281), ist eine darauf bezogene Aufteilung des Kaufpreises durch die Vertragsparteien grundsätzlich einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 9.7.2002, IX R 65/00, BFH-PR 2003, 7; vom 10.10.2000, IX R 86/97, BFH-PR 2001, 245).
2. Dies scheidet lediglich dann aus, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungen hinsichtlich Höhe und Zuordnung des Kaufpreises nur zum Schein getroffen sein könnten (§ 117 BGB) und deshalb der "Kauf- und Übergabevertrag" insoweit als Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2002, IX R 35/99). Allerdings dürfen auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten, ohne sich den Vorwurf des Missbrauchs entgegenhalten lassen zu müssen (vgl. BFH, Urteil vom 10.12.2003, IX R 12/01, BFH-PR 2004, 217).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.7.2004, IX R 54/02