OFD Hannover, Verfügung v. 25.9.2000, S 2121 - 55 - StO 211/S 2342 - 109 - StH 211
Die steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG ist inR 17 LStR geregelt.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
1. Ärzte im Behindertensport
Nach § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt.
Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.
2. Bahnhofsmission
Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 2.400 DM, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.
3. Bereitschaftsdienste der Wohlfahrtsverbände
Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der Wohlfahrtsverbände fällt nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG.
4. Förderung der Allgemeinheit
Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt, wie z.B. die Ausbildung und Fortbildung innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung selbst im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 26.3.1992, IV R 34/91, BStBl 1993 II S. 20 und vom 26.3.1992, IV R 71/91, BFH/NV 1993 S. 290).
5. Ärzte im Coronar-Sport
Die Tätigkeit der im Coronar-Sport eingesetzten Ärzte, die auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen, ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
6. Organistentätigkeit
Bei in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.
7. Ferienbetreuer
Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
8. Betreuungstätigkeit
Die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB für ehrenamtlich tätige Betreuer ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26