Leitsatz

Aufwendungen für betrieblich motivierte Fortbildungslehrgänge können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn mit dem Ausbildungsthema zwangsläufig eine persönliche Selbsterfahrung oder Nutzung möglich ist. Finden die Lehrgänge an auswärtigen Orten von allgemeintouristischem Interesse statt, unterliegen die neben den eigentlichen abzugsfähigen Kursgebühren anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten insgesamt der Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn der Tagesablauf der Lehrgänge noch die Nutzung von Freizeitangeboten ermöglicht.

 

Sachverhalt

V war als nichtselbständige Krankenhaushebamme sowie als selbständige Hebamme tätig. Im Einkommensteuerbescheid 1997 wurden ihr für ihre nichtselbständige Tätigkeit der Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM und für ihre selbständige Tätigkeit die geltend gemachten Betriebsausgaben gewährt. Es ist strittig, ob es sich bei den im Einspruchsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für einen zweijährigen, teils im Allgäu, teils in Griechenland stattfindenden Kurs in Rebalancing-Körpertherapie, um betrieblich oder - so das Finanzamt - um privat veranlassten Aufwand handelt (Kursgebühr 5.250 DM, Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1.040 DM).

 

Entscheidung

Die Kursgebühren sind dem Grunde nach abzugsfähige Fortbildungskosten, weil Rebalancing als ganzheitliche Körperarbeit den Hebammenberuf unterstützt. Bei meditativ beeinflussten Ausbildungsinhalten erleichtert eine entsprechende Selbsterfahrung die berufliche Weitergabe des Ausbildungsinhalts, wirkt also nicht steuerschädlich (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Im Ausbildungsprogramm ist jedoch nicht erkennbar, ob die Tagesabläufe zeitlich so straff organisiert waren, dass für private Unternehmungen nur ein nicht ins Gewicht fallender, völlig untergeordneter zeitlicher Spielraum verblieb. Für die an den Veranstaltungsorten angefallenen streitigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten ist daher eine private Mitveranlassung nicht auszuschließen. Diese unterliegen mangels konkreter Aufteilungsmöglichkeit insgesamt dem Abzugsverbot. Die Kursgebühr ist eine ausschließlich betriebliche Aufwendung (§ 4 Abs. 4 EStG), welche deshalb neben der ihr für ihre nichtselbständige Hebammentätigkeit bereits gewährten Werbungskostenpauschale von 2.000 DM bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit als vollumfänglich abzugsfähige Betriebsausgabe absetzen kann, da sie die Rebalancing-Körpertherapie als - durch den Ausbildungsplan des Rebalancing-Instituts bestätigte - spezifisch individuell personenbezogene Behandlungsmethode nur im Rahmen ihrer selbständigen Hebammentätigkeit anwenden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 15.07.2003, 1 K 30/00

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?