Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Aufwendungen unterliegen der Höhe nach nur dann der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn es sich um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger erzielen u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20 Eigentumswohnungen. Für die Verwaltung der Mietobjekte machten sie Arbeitszimmeraufwendungen von rd. 21.400 EUR als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um zwei Räume im Obergeschoss des ansonsten vermieteten bzw. eigen genutzten Zweifamilienhauses, die nur durch einen separaten Eingang und über ein separates Treppenhaus erreichbar sind. Eine direkte Verbindung zwischen dem "Bürotrakt" und dem Wohnbereich der Kläger ist nicht vorhanden.
Das Finanzamt behandelte die vorgenannten Räume als häusliches Arbeitszimmer und ließ die Aufwendungen nur i. H. v. 2 × 1.250 EUR zum Werbungskostenabzug zu.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die unstreitig durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind, da es sich bei den beiden Räumen nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG umfasst (nur) das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre erfordert regelmäßig, dass sich das Arbeitszimmer in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller und Speicherräume gehört.
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den streitgegenständlichen Räumen nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer. Maßgebend ist dabei, dass die Räumlichkeiten nicht derart miteinander verbunden sind, dass man vom Arbeitszimmer in den Wohnteil und umgekehrt wechseln kann, ohne das Haus zu verlassen.
Hinweis
Das FG weicht mit seiner Entscheidung möglicherweise vom Urteil des BFH v. 13.11.2002 ab. Der BFH hat nämlich entschieden, dass sich ein "häusliches" Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus befinden kann, das nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist. Die deretwegen vom FG zugelassene Revision ist zwischenzeitlich vom Finanzamt eingelegt worden (Az. des BFH: VI R 56/10).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 09.09.2010, 10 K 944/06