FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 15.9.2000, S 2284 - 264 - 35

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Abzug von Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten nach § 33 EStG Folgendes:

Eine Familienmediation soll die selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme, insbesondere bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, ermöglichen. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen § 33 Abs. 1 EStG) anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird.

 

Normenkette

EStG § 33

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