OFD Kiel, Verfügung v. 3.4.2001, S 2284 A - St 254

Im Rahmen, eines Mediationsverfahrens soll die selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung von Problemen, insbesondere bei Trennung und Scheidung erreicht werden. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Langwierige und kostenintensive anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher nur mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung stellen die Kosten eines Mediationsverfahrens eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, wenn das Ergebnis einer Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird.

Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Ehescheidungskosten gehören die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalts- und Gerichtskosten) einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (H 186-189 „Scheidung” EStH 1999). Nach geltendem Scheidungsrecht entscheidet das Familiengericht grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren über die Scheidung, die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie über die elterliche Gewalt (§§ 621, 623 ZPO). Wegen dieses einheitlichen Verfahrens gehören auch Kosten einer vor dem gerichtlichen Scheidungstermin geschlossenen, notariell beurkundeten Vereinbarung über Scheidungsfolgeregelungen zu den unmittelbaren Scheidungskosten, weil ohne diese Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich gewesen wäre und damit ein prozessionaler Zusammenhang besteht.

 

Normenkette

EStG § 33

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