Leitsatz
Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkennt-nisse, sind Aufwendungen für einen Kurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.
Sachverhalt
Der Kläger beantragt in der Steuererklärung für das Jahr 2001 die Berücksichtigung von Aufwen- dungen für einen Computerkurs als Werbungskosten. Das Finanzamt (FA) hat die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt, da keine berufliche Veranlassung zu erkennen sei und ein PC sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne. Erst im Einspruchsverfahren hat der Kläger durch Vorlage von zwei Bescheinigungen seines Arbeitgebers nachgewiesen, dass dieser den Besuch des PC-Kurses nicht nur begrüßte, sondern es darüber hinaus aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei, dass der Kläger die PC-Schulung besucht habe. Trotz dieser Nachweise hat das FA die Anerkennung der Kosten für den PC-Kurs abgelehnt, da es sich um "Mischkosten" handele, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen seien. Im Klageverfahren wird von Seiten des Klägers ergänzend vorgetragen, dass im Streitfall eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung erfolgen könne, da er privat keinen PC besitze.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist bei Aufwendungen, die auch den Bereich der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) betreffen, der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Mit Bezug auf das BFH, Urteil v. 10. 4. 2002, BStBl 2002 II S. 571 weist das FG darauf hin, dass Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Nach diesen Grundsätzen sind die geltend gemachten Aufwendungen für den PC-Kurs in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil sie für die berufliche Weiterentwicklung des Klägers zwingend erforderlich waren. Durch die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ist nachgewiesen, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt. Die Aufwendungen wurden auch subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt, da der Kläger unstreitig privat nicht über einen PC verfügt und es daher glaubhaft ist, dass er den PC-Kurs nur aus beruflichen Gründen absolviert hat.
Hinweis
Arbeitnehmer, die keine privaten PC besitzen, aber aus beruflichen Gründen über Grundkenntnis- se in der PC-Anwendung verfügen müssen, sollten unter Hinweis auf das vorstehende Urteil die Anerkennung der Kosten für einen PC-Kurs beantragen. Dabei kann das Argument der privaten Mitveranlassung am besten entkräftet werden, wenn vor Anmeldung zu dem Kurs eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers besorgt wird.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2005, 5 K 1944/03