Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig, da § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten darstellt - auch für die Kosten der Strafverteidigung eines Kindes.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen können. Der Sohn der Steuerpflichtigen wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall, tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt (neben Erteilung weiterer Auflagen). Dieser Strafausspruch ist der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - geschuldet.
Das Finanzamt lehnte den begehrten Ansatz dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, Prozesskosten seien vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil es sich nicht um Aufwendungen handele, ohne die die Steuerpflichtigen Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Entscheidung
Auch das FG lehnte einen steuermindernden Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen ab und verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Prozesskosten entstehen nämlich nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war. Der Sohn der Steuerpflichtigen wurde jedoch nicht freigesprochen, was im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG von Bedeutung ist - wobei im Falle eines Freispruchs ohnehin keine Prozesskosten angefallen wären. Der Sohn der Steuerpflichtigen hätte daher diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Ansatz bringen können. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass - wie im Streitfall - die Eltern die Kosten übernommen haben.
Die Steuerpflichtigen können die Kosten auch nicht als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG geltend machen, da diese Norm nur typische Unterhaltsaufwendungen (etwa Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen) betrifft und in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die vorliegende Konstellation abschließend geregelt ist.
Hinweis
Aus der älteren Rechtsprechung des BFH ergibt sich zwar, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können. Die Rechtsprechung stammt jedoch aus einer Zeit deutlich vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in das Gesetz und ist somit zu einer anderen Gesetzeslage ergangen. Sie kann daher nach Auffassung des FG nicht ohne weiteres auf die Gesetzeslage im vorliegend streitigen Zeitraum 2017, somit nach Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, übertragen werden.
Da gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt wurde, Az beim BFH VI R 29/20, wird der BFH Gelegenheit bekommen, diese Rechtfrage abschließend zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 11.03.2020, 9 K 1344/19